Kündigungsschutzklage Wie läuft der Gütetermin ab?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber besprechen vor einer Richterin eine mögliche Einigung im arbeitsgerichtlichen Gütetermin.

Zuletzt aktualisiert: 05.08.2026 | Kategorie: Ratgeber

„Sind die Parteien zu einer gütlichen Einigung bereit?“ Diese Frage steht oft schon wenige Minuten nach Beginn des ersten Gerichtstermins im Raum. Anders als viele erwarten, geht es im Gütetermin noch nicht um Zeugenvernehmungen oder eine umfassende Beweisaufnahme. Stattdessen versucht das Arbeitsgericht zunächst herauszufinden, ob sich der Konflikt ohne weiteres Verfahren beilegen lässt.

Der Gütetermin ist damit die erste wichtige Weichenstellung nach einer Kündigungsschutzklage. Wie er abläuft, welche Themen verhandelt werden und welche Chancen sich daraus ergeben, erfahren Sie in diesem Artikel. 

Wichtig zu wissen: Bevor es überhaupt zum Gütetermin kommt, muss die Kündigungsschutzklage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Wichtiges in Kürze zum Ablauf des Gütetermins bei der Kündigungsschutzklage:

Der Gütetermin ist der erste Gerichtstermin nach einer Kündigungsschutzklage. Ziel des Termins ist es, eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen und den Kündigungsstreit möglichst ohne weitere Verhandlung beizulegen. 

Gegenstand der Verhandlung können insbesondere eine Abfindung, eine Freistellung, das Arbeitszeugnis oder andere offene Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. 

Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt und ein Kammertermin anberaumt. Auch im weiteren Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens kann jederzeit noch ein Vergleich geschlossen werden.

Was ist der Gütetermin bei einer Kündigungsschutzklage?

Für viele Arbeitnehmer ist der erste Gerichtstermin mit Unsicherheit verbunden. Er dient dazu, eine Lösung zwischen den Parteien zu finden und den Streit möglichst ohne ein langwieriges Verfahren beizulegen. Der Gütetermin ist der erste Termin vor dem Arbeitsgericht, nachdem Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Meist findet er bereits wenige Wochen nach der Klage statt und ist damit der Auftakt des gerichtlichen Verfahrens.

Eine umfassende Prüfung der Kündigung erfolgt in diesem Termin in der Regel nicht. Auch Zeugen werden nicht vernommen und Beweise noch nicht ausführlich geprüft. Stattdessen erhalten beide Seiten die Gelegenheit, ihre Sicht des Falls darzustellen und die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu stellen.

Auch wenn vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, entscheiden sich viele Arbeitnehmer für anwaltliche Unterstützung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt den Ablauf einer Kündigungsschutzklage, kann die Erfolgsaussichten einschätzen und Sie bei Verhandlungen über eine mögliche Einigung oder Abfindung unterstützen.

Der Ablauf des Gütetermins Schritt für Schritt erklärt

Arbeitnehmer folgt einem Weg durch fünf Stationen vom Aufruf der Sache bis zum Vergleichsgespräch.

Der genaue Ablauf hängt vom Einzelfall ab. In vielen Kündigungsschutzverfahren folgt der Gütetermin jedoch einem ähnlichen Muster.

1. Aufruf der Sache und kurze Einführung

Zu Beginn ruft das Gericht den Fall auf. Anschließend wird meist kurz geklärt, wer anwesend ist und worum es im Verfahren geht. Der Richter fasst den Streitpunkt häufig knapp zusammen.

2. Darstellung der Positionen

Danach erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gelegenheit, ihre Sicht auf die Kündigung darzustellen. Arbeitnehmer können erklären, warum sie die Kündigung für unwirksam halten. Der Arbeitgeber schildert, weshalb aus seiner Sicht ein Kündigungsgrund vorliegt.

Dabei geht es noch nicht darum, jede Einzelheit vollständig zu beweisen. Vielmehr soll das Gericht verstehen, an welchen Punkten die Parteien auseinanderliegen.

3. Fragen des Gerichts

Das Arbeitsgericht stellt anschließend Fragen zum Sachverhalt. Dabei können zum Beispiel folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Wann wurde die Kündigung ausgesprochen?
  • Wann ist die Kündigung zugegangen?
  • Wie lange bestand das Arbeitsverhältnis?
  • Welche Kündigungsgründe nennt der Arbeitgeber?
  • Gibt es Streit über Gehalt, Urlaub, Freistellung oder Zeugnis?
  • Möchte der Arbeitnehmer zurückkehren oder kommt eine Trennung infrage?

Diese Fragen helfen dem Gericht, die wichtigsten Streitpunkte zu erkennen und die Vergleichsbereitschaft einzuschätzen.

4. Erste Einschätzung durch das Gericht

Häufig gibt das Gericht eine vorläufige Einschätzung ab. Sie ist keine Entscheidung über die Kündigungsschutzklage, kann den Parteien aber zeigen, wo Chancen und Risiken liegen.

Gerade diese Einschätzung beeinflusst oft die anschließenden Vergleichsgespräche. Wenn beide Seiten erkennen, dass der Ausgang des Verfahrens unsicher ist, steigt häufig die Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

5. Vergleichsgespräche

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob eine Einigung möglich ist. Dabei kann es um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gehen. Ebenso denkbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Regelung zu Zeugnis, Freistellung und offenen Ansprüchen.

Kommt eine Einigung zustande, wird sie vom Gericht protokolliert. Dieser Vergleich ist verbindlich und beendet das Verfahren meist unmittelbar.

Wenn keine Einigung gelingt, endet das Verfahren nicht. Die Kündigungsschutzklage wird weitergeführt. Das Gericht setzt dann Fristen für weitere Schriftsätze und bestimmt später einen Kammertermin.

Welche Themen werden im Gütetermin besprochen?

Im Gütetermin geht es zunächst um die Kündigung selbst. Das Gericht möchte wissen, warum der Arbeitgeber gekündigt hat und weshalb der Arbeitnehmer die Kündigung angreift.

Daneben werden häufig weitere Punkte besprochen, die für eine mögliche Einigung wichtig sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Bruttomonatsgehalt
  • Kündigungsfrist
  • Zeitpunkt der Beendigung
  • mögliche Weiterbeschäftigung
  • Abfindung
  • Freistellung
  • Arbeitszeugnis
  • Resturlaub
  • offene Gehaltsansprüche
  • Überstunden
  • Rückgabe von Firmeneigentum

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Der Gütetermin muss nicht zwingend mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden. In manchen Fällen einigen sich die Parteien darauf, dass dieser weiterbeschäftigt wird. In anderen Fällen steht bereits fest, dass eine Trennung für beide Seiten die praktikablere Lösung ist.

Welche Einigungen sind im Gütetermin möglich?

Im Gütetermin kann ein Vergleich unterschiedliche Punkte regeln. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung alle wichtigen Folgen der Kündigung klar festhält.

Häufig geht es um eine Abfindung. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig sind unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Gehalt, die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und die Verhandlungsbereitschaft beider Seiten.

Typische Regelungen in einem Vergleich sind:

  • Zahlung einer Abfindung
  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • bezahlte Freistellung bis zum Austritt
  • Regelung zum Arbeitszeugnis
  • Auszahlung offener Gehalts-, Urlaubs- oder Überstundenansprüche
  • Rückgabe von Laptop, Diensthandy, Schlüssel oder Unterlagen

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, protokolliert das Arbeitsgericht den Vergleich. Er ist verbindlich und beendet das Kündigungsschutzverfahren meist sofort.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt?

Kommt im Gütetermin kein Vergleich zustande, wird die Kündigungsschutzklage fortgesetzt. Das Gericht setzt dann meist Fristen für weitere Schriftsätze. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ihre Argumente anschließend genauer darlegen.

Der nächste wichtige Schritt ist der Kammertermin. Dort prüft das Arbeitsgericht den Fall ausführlicher.

Kammertermin nach dem Gütetermin: Was ändert sich?

Arbeitnehmer geht vom gescheiterten Einigungsversuch auf eine Kammer mit drei Richtern zu.

Der Kammertermin findet meist einige Wochen oder Monate später statt und unterscheidet sich deutlich vom ersten Gerichtstermin.

Während im Gütetermin primär nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht wird, rückt im Kammertermin die rechtliche Prüfung der Kündigung in den Vordergrund. Das Gericht befasst sich nun ausführlicher mit den Argumenten beider Seiten und prüft den Sachverhalt genauer.

Auch die Besetzung des Gerichts ist anders: Neben dem vorsitzenden Richter wirken zwei ehrenamtliche Richter an der Verhandlung mit. Je nach Fall können zudem Beweise und Zeugen eine wichtigere Rolle spielen. Der Kammertermin ist damit ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung

⚠️ Wichtig: Eine Einigung ist nicht nur im Gütetermin möglich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Kündigungsschutzverfahrens noch einen Vergleich schließen.

So bereiten Sie sich auf den Gütetermin vor

Eine strukturierte Vorbereitung hilft Ihnen, im Gütetermin den Überblick zu behalten und Ihre Interessen zu vertreten. Vor dem Termin sollten Sie insbesondere folgende Punkte klären:

  • Wichtige Unterlagen bereitlegen: Dazu gehören vor allem das Kündigungsschreiben, Ihr Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen.
  • Daten zum Arbeitsverhältnis prüfen: Notieren Sie sich Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihr Bruttomonatsgehalt, offene Gehaltsansprüche, Resturlaub und mögliche Überstunden.
  • Eigenes Ziel festlegen: Überlegen Sie, ob Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten oder ob für Sie auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses infrage kommt.
  • Vergleichsbereitschaft einschätzen: Wenn eine Einigung grundsätzlich denkbar ist, sollten Sie vorab klären, welche Bedingungen für Sie akzeptabel wären.
  • Untergrenze für eine Einigung bestimmen: Überlegen Sie, ab welcher Abfindung, Freistellung oder Zeugnisregelung ein Vergleich für Sie in Ordnung wäre.
  • Keine vorschnellen Zusagen machen: Ein gerichtlicher Vergleich kann weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Stimmen Sie daher erst zu, wenn Sie die Auswirkungen vollständig überblicken oder rechtlich geprüft haben.

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Mit Kanzlei Steinau gut vorbereitet in den Gütetermin 

Nach einer Kündigung zählt jeder Tag. Arbeitnehmer müssen schnell klären, ob sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, denn für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen. Die Kanzlei Steinau unterstützt Arbeitnehmer in München dabei, ihre Situation frühzeitig einzuordnen und die nächsten Schritte sicher zu planen. 

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Fazit: Der Gütetermin als erste Verhandlungschance

Für viele Arbeitnehmer ist der Gütetermin die erste Gelegenheit, den Kündigungsstreit mit dem Arbeitgeber zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung auszuloten. Dabei geht es häufig nicht nur um die Kündigung selbst, sondern auch um Themen wie eine Abfindung, eine Freistellung oder das Arbeitszeugnis.

Wer gut vorbereitet in den Termin geht und sich frühzeitig rechtlich beraten lässt, kann seine Interessen besser vertreten. Die Kanzlei Steinau unterstützt Arbeitnehmer dabei, ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen, eine passende Verhandlungsstrategie zu entwickeln und gut vorbereitet in den Gütetermin zu gehen.  Buchen Sie hier Ihren Termin zur schnellen Erstberatung bei der Kanzlei Steinau.

Häufige Fragen zum Ablauf des Gütetermins bei der Kündigungsschutzklage

Wie lange dauert ein Gütetermin bei einer Kündigungsschutzklage?

Ein Gütetermin dauert häufig zwischen 15 und 30 Minuten. Die tatsächliche Dauer hängt jedoch davon ab, wie komplex der Fall ist und ob die Parteien über eine mögliche Einigung verhandeln.

Muss ich beim Gütetermin persönlich erscheinen?

Ob Sie persönlich zum Gütetermin erscheinen müssen, steht in der Ladung des Arbeitsgerichts. Häufig ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien an, damit offene Fragen direkt geklärt und eine mögliche Einigung besprochen werden können. Auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind, kann Ihre Anwesenheit daher erforderlich sein. Erscheinen Sie nicht, obwohl das Gericht Sie persönlich geladen hat, kann das nachteilige Folgen haben.

Wird im Gütetermin schon über die Kündigung entschieden?

Nein. Im Gütetermin steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich ist. Eine umfassende rechtliche Prüfung der Kündigung erfolgt in diesem Termin in der Regel noch nicht.

Gibt es im Gütetermin automatisch eine Abfindung?

Nein. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. Ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, hängt von den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie den Umständen des Einzelfalls ab.

Muss ich im Gütetermin etwas sagen?

Viele Arbeitnehmer befürchten, im Gütetermin ausführlich Stellung nehmen oder sich rechtfertigen zu müssen. In der Praxis stellt das Gericht jedoch meist einige Fragen zum Sachverhalt und gibt beiden Seiten Gelegenheit, ihre Sichtweise darzustellen. Sie müssen keine juristischen Ausführungen machen und sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.

Sind Sie anwaltlich vertreten, übernimmt Ihr Rechtsanwalt in der Regel den wesentlichen Teil der Kommunikation mit dem Gericht und der Gegenseite. Dennoch kann es sinnvoll sein, auf Fragen des Gerichts persönlich zu antworten. Zur besten Taktik berät Sie Ihr Anwalt.

Kann ich einen Vergleich ablehnen?

Ja. Niemand ist verpflichtet, einem Vergleich zuzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Kündigungsschutzklage weitergeführt und das Gericht prüft den Fall im weiteren Verfahren.

Wie lange dauert es bis zum Kammertermin?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Arbeitsgericht und Auslastung des Gerichts können zwischen Gütetermin und Kammertermin mehrere Wochen oder auch einige Monate liegen, in der Regel findet dieser ungefähr nach sechs Monaten statt.

Kann später noch ein Vergleich geschlossen werden?

Ja. Auch wenn der Gütetermin ohne Einigung endet, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit später noch einen Vergleich schließen. Viele Kündigungsschutzverfahren werden erst im weiteren Verlauf des Verfahrens einvernehmlich beendet.