Sie haben bereits eine Kündigungsschutzklage erhoben und erhalten plötzlich eine weitere Kündigung Ihres Arbeitgebers? Das sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit. Tatsächlich darf ein Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens erneut kündigen. Allerdings bedeutet das nicht, dass es schlechtere Erfolgsaussichten hat oder bereits verloren ist.
In diesem Artikel erfahren Sie, warum Arbeitgeber eine weitere Kündigung aussprechen und welche Auswirkungen sie auf die laufende Klage und mögliche Abfindungsverhandlungen haben kann. Wir zeigen Ihnen außerdem, welche Fristen Sie jetzt unbedingt beachten sollten. So können Sie rechtzeitig die richtigen Schritte einleiten und riskieren keine Nachteile im Kündigungsschutzverfahren.
Wichtiges in Kürze zur erneuten Kündigung während einer Kündigungsschutzklage:
Eine erneute Kündigung während einer Kündigungsschutzklage muss rechtlich eigenständig geprüft werden. Die laufende Kündigungsschutzklage erfasst eine spätere Kündigung in der Regel nicht automatisch, weshalb die Drei-Wochen-Frist erneut nach § 4 KSchG gilt.
Eine zweite Kündigung bedeutet nicht automatisch schlechtere Erfolgsaussichten. Häufig möchte der Arbeitgeber seine rechtliche Position absichern, neue Kündigungsgründe geltend machen oder seine Verhandlungsposition stärken.
Reagieren Sie nach einer erneuten Kündigung sofort. Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, auf welche Gründe sich die Kündigung stützt, ob eine Klageerweiterung oder eine neue Kündigungsschutzklage erforderlich ist und welche Auswirkungen das auf das laufende Verfahren sowie mögliche Vergleichs- oder Abfindungsverhandlungen hat.
Warum spricht der Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage erneut eine Kündigung aus?
Erhält ein Arbeitnehmer während einer laufenden Kündigungsschutzklage eine weitere Kündigung, sorgt das häufig für Verunsicherung. Viele Betroffene fragen sich, warum der Arbeitgeber so handelt, obwohl über die erste Kündigung noch nicht entschieden wurde.
Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. In der Praxis geht es meist um eine dieser drei Situationen:
- Der Arbeitgeber möchte das laufende Verfahren rechtlich zusätzlich absichern.
- Nach der ersten Kündigung sind neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden.
- Die erneute Kündigung soll den Druck in Vergleichsverhandlungen erhöhen.
Welche Gründe im konkreten Fall maßgeblich sind, lässt sich jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Der Arbeitgeber möchte seine Rechtsposition absichern
Ein häufiger Grund für eine weitere Kündigung ist, dass der Arbeitgeber rechtliche Risiken der ersten Kündigung vermeiden möchte. Während des Kündigungsschutzprozesses setzt er sich mit den Einwänden des Arbeitnehmers auseinander. Dabei kann deutlich werden, dass die erste Kündigung angreifbar sein könnte.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- formelle Anforderungen nicht eingehalten wurden,
- die Begründung der Kündigung rechtlich unsicher ist,
- ein Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Spricht der Arbeitgeber deshalb erneut eine Kündigung aus, wird das häufig als Wiederholungskündigung bezeichnet. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die erste Kündigung unwirksam ist oder die zweite Kündigung wirksam wird. Entscheidend bleibt immer die Prüfung des Einzelfalls.
Es sind neue Kündigungsgründe entstanden
Eine weitere Kündigung kann auch auf Umständen beruhen, die erst nach der ersten Kündigung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dann geht es nicht darum, mögliche Fehler der ersten Kündigung aufzufangen, sondern um einen neuen Kündigungssachverhalt.
Denkbar sind zum Beispiel:
- betriebliche Veränderungen wie Umstrukturierungen,
- der Wegfall weiterer Arbeitsplätze,
- nachträglich bekannt gewordene Tatsachen,
- neue Entwicklungen im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Ob diese Umstände eine weitere Kündigung tatsächlich rechtfertigen, muss rechtlich geprüft werden. Allein der Hinweis des Arbeitgebers auf neue Gründe reicht dafür nicht aus.
Die erneute Kündigung kann Teil einer Verhandlungsstrategie sein
Eine weitere Kündigung kann außerdem Einfluss auf Vergleichsverhandlungen haben. Der Arbeitgeber verfolgt damit möglicherweise das Ziel, den Druck auf den Arbeitnehmer zu erhöhen oder eine schnellere Einigung zu erreichen.
Ob das tatsächlich das Motiv des Arbeitgebers ist, lässt sich von außen jedoch nicht sicher beurteilen. Aus einer erneuten Kündigung sollte daher nicht vorschnell auf eine bestimmte Strategie geschlossen werden. Entscheidend ist, auf welche Gründe sich der Arbeitgeber stützt und ob diese einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
Was bedeutet die zweite Kündigung für Ihre Erfolgsaussichten?

Der Erhalt einer weiteren Kündigung verunsichert viele Arbeitnehmer. Häufig entsteht die Sorge, dass die erste Kündigungsschutzklage damit praktisch verloren ist oder das Arbeitsverhältnis nun endgültig beendet wird. Diese Befürchtung trifft jedoch meist nicht zu. Allein aus einer erneuten Kündigung lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des laufenden Verfahrens ziehen.
- Jede Kündigung wird rechtlich eigenständig geprüft.
- Die zweite Kündigung ersetzt die erste nicht.
- Beide Kündigungen können unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sein.
- Mit einer weiteren Kündigung verschlechtern sich Ihre Erfolgsaussichten nicht automatisch.
Ob eine Kündigung Bestand hat, hängt vielmehr davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.
Aus Sicht des Arbeitgebers dient eine weitere Kündigung häufig dazu, das finanzielle Risiko zu begrenzen. Wird die erste Kündigung für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nachzahlen. Ist die zweite Kündigung hingegen wirksam, endet diese Zahlungspflicht mit ihrem Wirksamwerden. Gleichzeitig steigt der Aufwand für den Arbeitgeber, da er jetzt mehrere Kündigungen rechtlich begründen muss.
Kann sich die zweite Kündigung auf Vergleichsverhandlungen auswirken?
Ja, eine weitere Kündigung kann die Ausgangslage für Vergleichsverhandlungen verändern. Sind mehrere Kündigungen Gegenstand des Verfahrens, wird der Rechtsstreit häufig komplexer. Das kann auf beiden Seiten die Bereitschaft erhöhen, den Konflikt durch einen Vergleich zu beenden.
Wichtig ist jedoch: Eine zweite Kündigung führt nicht automatisch zu einer höheren Abfindung oder besseren Vergleichsbedingungen. Entscheidend sind vielmehr:
- Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens
- wirtschaftlichen Interessen beider Parteien
- Bereitschaft, eine Einigung zu finden.
Gerade bei mehreren Kündigungen lohnt es sich, die eigene Verhandlungsstrategie gemeinsam mit einem Fachanwalt neu zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.
Welche Auswirkungen hat die erneute Kündigung auf die laufende Kündigungsschutzklage?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihre bereits erhobene Kündigungsschutzklage automatisch auch eine spätere Kündigung erfasst. Das ist jedoch in der Regel nicht der Fall.
- Jede Kündigung muss grundsätzlich gesondert angegriffen werden.
- Mit jeder weiteren Kündigung beginnt in der Regel eine neue Drei-Wochen-Frist.
- Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung wirksam werden.
Wird auch gegen die weitere Kündigung rechtzeitig vorgegangen, kann das Arbeitsgericht mehrere Kündigungen innerhalb eines Verfahrens prüfen. Häufig wird die spätere Kündigung durch eine Klageerweiterung in das laufende Verfahren einbezogen. Je nach Verfahrensstand kann jedoch auch eine eigenständige Kündigungsschutzklage erforderlich sein, die das Gericht später mit dem ersten Verfahren verbindet.
Welche Vorgehensweise im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte gemeinsam mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht entschieden werden. Wichtig ist, dass die erneute Kündigung rechtzeitig zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wird.
Wie sollten Sie nach einer erneuten Kündigung handeln?
Auch wenn bereits eine Kündigungsschutzklage läuft, sollten Sie eine weitere Kündigung nicht ignorieren. Damit keine wichtigen Fristen versäumt werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Zugang der Kündigung dokumentieren: Notieren Sie, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich eine neue Drei-Wochen-Frist.
- Rechtliche Prüfung veranlassen: Warten Sie nicht bis zum nächsten Gerichtstermin, sondern lassen Sie die erneute Kündigung möglichst schnell prüfen. Eine Klage oder Klageerweiterung kann so fristgerecht eingereicht und später ergänzt werden.
- Kündigungsgründe vergleichen: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob der Arbeitgeber neue Kündigungsgründe anführt oder sich auf bereits bekannte Umstände stützt.
- Verfahrensstrategie abstimmen: Klären Sie, ob eine Klageerweiterung oder eine weitere Kündigungsschutzklage erforderlich ist und welche Auswirkungen die erneute Kündigung auf das laufende Verfahren oder mögliche Vergleichsverhandlungen haben kann.
Wer frühzeitig handelt, kann wichtige Fristen wahren und seine rechtliche Position im Kündigungsschutzverfahren sichern.
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Erneute Kündigung während Kündigungsschutzklage: Rechte sichern mit Kanzlei Steinau
Eine erneute Kündigung während einer laufenden Kündigungsschutzklage wirft häufig neue rechtliche Fragen auf. Damit keine wichtigen Fristen versäumt werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben, sollte die weitere Kündigung frühzeitig arbeitsrechtlich geprüft werden.
Ihre Vorteile bei der Kanzlei Steinau in München
✔ Spezialisierung auf Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Franz Steinau ist seit über acht Jahren ausschließlich im Arbeitsrecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Kündigungsschutzverfahren und der Vertretung von Arbeitnehmern.
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Fazit: Erneute Kündigung rechtzeitig prüfen lassen
Eine erneute Kündigung während einer laufenden Kündigungsschutzklage ist rechtlich keine Seltenheit und bedeutet nicht automatisch, dass sich Ihre Erfolgsaussichten verschlechtern. Je nach Einzelfall kann sie unterschiedliche Ursachen haben, etwa neue Kündigungsgründe oder den Versuch des Arbeitgebers, seine rechtliche Position zusätzlich abzusichern.
Entscheidend ist jedoch, die weitere Kündigung unter keinen Umständen zu ignorieren. Sie wird von einer bereits laufenden Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht automatisch erfasst und löst immer eine neue Drei-Wochen-Frist aus. Deshalb sollte jede erneute Kündigung zeitnah rechtlich geprüft werden, um Fristen zu wahren und die richtige Vorgehensweise für das laufende Verfahren zu entwickeln.
Haben Sie während einer laufenden Kündigungsschutzklage eine weitere Kündigung erhalten? Warten Sie nicht bis zum nächsten Gerichtstermin. Lassen Sie die erneute Kündigung in München rechtlich prüfen und sichern Sie wichtige Fristen. Kontaktieren Sie die Kanzlei Steinau jetzt für einen Termin zur schnellen Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen zur erneuten Kündigung während einer Kündigungsschutzklage
Ja. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann der Arbeitgeber generell unbegrenzt weitere Kündigungen aussprechen. Ob diese wirksam sind, ist für jede Kündigung gesondert zu prüfen. Wenden Sie sich daher immer bei einer erneuten Kündigung an Ihren Anwalt für Arbeitsrecht.
Ja. Für jede Kündigung gilt grundsätzlich eine eigene Drei-Wochen-Frist. Diese beginnt mit dem Zugang der jeweiligen Kündigung, unabhängig davon, ob bereits eine Kündigungsschutzklage läuft. Achten Sie deshalb darauf, jede Kündigung unverzüglich von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Damit die erneute Kündigung schnell und umfassend rechtlich geprüft werden kann, sollten Sie, soweit vorhanden, folgende Unterlagen bereithalten:
- Erste Kündigung (inklusive Briefumschlag)
- Erneute bzw. zweite Kündigung (inklusive Briefumschlag)
- Bereits eingereichte Kündigungsschutzklage
- Schreiben des Arbeitsgerichts (z. B. Ladungen oder gerichtliche Hinweise)
- Arbeitsvertrag einschließlich aller Nachträge oder Änderungsvereinbarungen
- Relevante Abmahnungen, Anhörungen oder sonstige arbeitsrechtliche Schreiben
- Unterlagen und Belege, die für die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe von Bedeutung sein können (z. B. E-Mails, Arbeitszeitnachweise, Lohnbescheinigungen)
Wichtig: Liegen Ihnen bisher nicht alle Unterlagen vor, sollten Sie dennoch unverzüglich handeln. Die Kündigungsschutzklage beziehungsweise die Klageerweiterung muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden. Fehlende Dokumente können in der Regel auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgereicht werden.
Nein. Aus einer erneuten Kündigung allein lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des laufenden Verfahrens ziehen. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von den jeweiligen Kündigungsgründen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Eine gesetzliche Regelung, nach der eine weitere Kündigung automatisch zu einer höheren Abfindung führt, gibt es nicht. Eine erneute Kündigung kann jedoch Einfluss auf Vergleichsverhandlungen und die Verhandlungsposition der Parteien haben.
Wird die erneute Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen, kann sie trotz der bereits laufenden Kündigungsschutzklage wirksam werden. Deshalb sollte jede weitere Kündigung möglichst umgehend rechtlich geprüft werden.

