Wenn Sie eine Kündigung erhalten, steht plötzlich alles still: Der Job ist weg, das Einkommen unsicher und Existenzängste machen sich breit. Kein Wunder, dass Sie sich fragen: „Wie soll es jetzt finanziell weitergehen?“ Ob während einer Kündigungsschutzklage weiterhin Gehalt gezahlt wird, ist vielen Betroffenen unklar. Vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben und wie dieser arbeitsrechtlich geregelt ist. Sie erfahren außerdem, welche Besonderheiten gelten, wenn Sie während der Kündigungsfrist erkranken. Am Ende wissen Sie, welche Schritte Sie gehen können, um sich bei einer Kündigung rechtlich und finanziell abzusichern.
Das Wichtigste in Kürze zur Lohnfortzahlung bei einer Kündigungsschutzklage
- Wer eine Kündigung erhält, hat das Recht, mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Verlust des Arbeitsplatzes vorzugehen. Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich existiert, besteht in der Regel ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Grundlage dafür ist § 615 BGB. Er schützt Arbeitnehmer vor dem Wegfall des Lohns, wenn der Arbeitgeber keine Beschäftigung anbietet, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist.
- Wird die Kündigung im Nachhinein für unwirksam erklärt, haben Arbeitnehmer Anspruch auf rückwirkende Lohnzahlung. Das gilt auch dann, wenn sie während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig waren.
- Entscheidend ist, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingeht. Wird diese Frist versäumt, gilt sie in der Regel als wirksam. Ein Anspruch auf weitere Lohnzahlung besteht dann nicht mehr.
- Wer selbst kündigt oder fristlos gekündigt wird, hat oft keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Hier greifen andere Voraussetzungen als bei einer regulären Kündigung.
Wann Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben
Wird eine Kündigung angefochten, bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich zunächst bestehen. Das bedeutet: Bis zur Entscheidung des Gerichts darf der Arbeitgeber nicht einfach die Lohnzahlung einstellen. Genau hier greift § 615 BGB. Dieser regelt den sogenannten Annahmeverzug und schützt Arbeitnehmer vor dem Wegfall des Gehalts, solange die Kündigung noch nicht rechtswirksam festgestellt wurde.
Was bedeutet Annahmeverzug nach § 615 BGB?
Im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung nach einer Kündigung spielt der Begriff Annahmeverzug eine zentrale Rolle. Gemeint ist damit: Der Arbeitgeber verweigert die Beschäftigung, obwohl der Arbeitnehmer bereit wäre, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
§ 615 BGB schützt in diesem Fall die Rechte des Arbeitnehmers. Es gilt:
Wer seine Arbeitsleistung anbietet, obwohl die Kündigung noch nicht wirksam ist, hat Anspruch auf Vergütung. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist.
Das bedeutet konkret:
Die Kündigung wird angefochten, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter.
Der Arbeitnehmer ist arbeitsbereit.
Der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung nicht an (z. B. durch Freistellung oder Beschäftigungsverweigerung).
→ Der volle Lohn ist weiterhin zu zahlen.
Wichtig: Der Annahmeverzug entsteht nicht automatisch. Es muss nachweisbar sein, dass Sie zur Arbeit bereit gewesen wären oder Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung verweigert hat.
Das heißt konkret: Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist, dass die Kündigung nicht bereits vorab durch das Gericht oder aus anderen Gründen als wirksam anerkannt wurde. Solange das Verfahren läuft und das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet ist, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
Zahlt der Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage keinen Lohn, können Betroffene diesen rückwirkend einfordern. Vorausgesetzt, die Klage wurde fristgerecht eingereicht und das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam.

Wie sich verschiedene Kündigungsarten auf Ihren Lohn auswirken
Ob fristlos oder ordentlich: Eine Kündigung wirft für viele Betroffene sofort die Frage auf, ob weiterhin ein Anspruch auf Gehalt besteht. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wie die Kündigung ausgesprochen wurde und ob sie vor Gericht Bestand hat. Hier erfahren Sie, wie sich die beiden Kündigungsarten auf die Lohnfortzahlung auswirken.
Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Derartige Kündigungen sind jedoch nur bei schweren Pflichtverstößen rechtsgültig, wie Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug. Stellt sich im Prozess heraus, dass die Kündigung wirksam war, besteht kein Anspruch auf weitere Lohnzahlung. Wird die fristlose Kündigung hingegen als unwirksam eingestuft, lebt der Vergütungsanspruch rückwirkend wieder auf. Dann muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden.
Ordentliche Kündigung
Anders ist die Lage bei einer ordentlichen Kündigung. Hier besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, unabhängig davon, ob die Kündigung angefochten wird oder nicht. In dieser Zeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht einfach einstellen.
Krank in der Kündigungsfrist: Wann trotzdem Anspruch auf Lohn besteht
Erkranken Sie als Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, gelten besondere Regeln für die Lohnfortzahlung. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gehalt, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Reichen Sie nun gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage ein, bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Regel bestehen. Bei Krankheit während der Kündigungsfrist gilt: Solange das Gericht nicht über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden hat, läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter. Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, das Gehalt zu zahlen.
Wichtig ist der Zeitpunkt des Klageeingangs. Wenn Sie die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewahrt, auch im Krankheitsfall. Zahlt der Arbeitgeber dennoch nicht, ist eine Klage auf rückwirkende Lohnzahlung möglich und rechtlich durchsetzbar.
Selbst gekündigt und dann krank: Besteht ein Anspruch auf Lohn?
Wenn Sie als Arbeitnehmer selbst kündigen und anschließend krank werden, besteht grundsätzlich ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), auch während der Kündigungsfrist, aber nur unter einer Bedingung:
Die Krankheit darf nicht der Grund für die Eigenkündigung sein.
Doch Vorsicht: Gerade wenn die Krankschreibung unmittelbar nach der Eigenkündigung erfolgt, kann der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit äußern und diese Zweifel gerichtlich prüfen lassen.
Beispiel: Wenn Sie zum 1. Januar kündigen und am 3. Januar bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben werden, besteht grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber darf diesen jedoch verweigern, wenn er konkrete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, etwa, weil sie exakt mit dem Kündigungszeitraum übereinstimmt. In diesem Fall müssen Sie Ihre Krankheit vor Gericht nachweisen. Fällt die Prüfung zu Ihren Gunsten aus, muss der Lohn nachgezahlt werden.
Tipp: Achten Sie darauf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig und vollständig vorzulegen, idealerweise bereits ab dem ersten Krankheitstag. Das stärkt Ihre Position, falls es zum Streit über die Lohnzahlung kommt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt?
Stellt der Arbeitgeber nach dem Ausspruch einer Kündigung die Lohnzahlung ein, obwohl eine Kündigungsschutzklage läuft, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anspruch auf Gehalt entfällt. Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohn. Das ergibt sich aus § 615 BGB in Verbindung mit dem Kündigungsschutzgesetz.
Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn mehr, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, zusätzlich zur Kündigungsschutzklage eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einzureichen. In der Praxis werden beide Ansprüche häufig parallel geltend gemacht:
Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
Nachzahlung des ausstehenden Lohns.
Ein solches Vorgehen ist besonders dann zweckmäßig, wenn der Lohn über einen längeren Zeitraum ausbleibt oder das Verfahren bereits mehrere Wochen andauert. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen rasch handeln, um ihre Ansprüche auf Gehaltsnachzahlung durchzusetzen. Die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hilft, die richtige Strategie festzulegen.
Warum Fristen über Ihre Lohnfortzahlung entscheiden können
Nach dem Erhalt einer Kündigung bleibt wenig Zeit. Wer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung sichern möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie angreifbar gewesen wäre. Damit entfällt in der Regel rückwirkend der Anspruch auf Lohnzahlung.
Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung. Das bedeutet: Reicht der Arbeitnehmer fristgerecht Klage ein, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung des Gehalts verpflichtet. Das ist auch dann der Fall, wenn die tatsächliche Weiterbeschäftigung während des Verfahrens nicht erfolgt.
Der gesamte Ablauf ist juristisch komplex. Eine rechtzeitige und gut begründete Klage erhöht Ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess und sichert die finanziellen Ansprüche während dieser Zeit. Lassen Sie daher Ihre Ansprüche unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen, bevor Fristen ablaufen oder finanzielle Nachteile entstehen.
Was passiert während einer Kündigungsschutzklage mit meinem Arbeitsplatz?
Nach dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage stellen sich viele Fragen, nicht nur rechtlicher Art, sondern auch ganz praktisch im Alltag. Muss ich weiterhin zur Arbeit erscheinen? Bekomme ich noch Lohn? Und wie läuft das Verfahren eigentlich ab?
Typischer Ablauf nach Klageeinreichung
Klageeinreichung beim Arbeitsgericht: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Erst damit wird die Kündigung rechtlich überprüft.
Freistellung durch den Arbeitgeber: Häufig werden Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung freigestellt. In diesem Fall findet keine tatsächliche Beschäftigung mehr statt, das Arbeitsverhältnis besteht aber formal weiter. Genau hier greift § 615 BGB: Der Lohn muss trotzdem gezahlt werden.
Einladung zum Gütetermin: In der Regel findet innerhalb von zwei bis drei Wochen ein erster Verhandlungstermin statt, der sogenannte Gütetermin. Ziel: eine Einigung ohne Urteil, oft durch einen Vergleich oder eine Abfindung.
Kammertermin: Späteste Entscheidung über die Kündigung: Kommt es nicht zu einem Vergleich, prüft das Gericht die Kündigung im Kammertermin, wo auch eine Beweisaufnahme und Zeugenanhörung stattfinden kann. Wird die Kündigung als unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis rückwirkend weiter, samt aller Ansprüche auf Gehalt.
Das passiert während des laufenden Verfahrens mit Ihrem Lohnanspruch
| Situation | Bedeutung für den Lohn |
|---|---|
| Kündigungsschutzklage wurde eingereicht | Arbeitsverhältnis besteht fort |
| Arbeitnehmer wird freigestellt | Lohnzahlungspflicht bleibt bestehen |
| Gericht erklärt Kündigung für unwirksam | Lohnnachzahlung rückwirkend möglich |
| Klagefrist wurde verpasst | Kein Lohnanspruch mehr |
Wichtig: Auch wenn Sie nicht mehr im Betrieb erscheinen müssen, sind Sie rechtlich weiterhin beschäftigt. Halten Sie sich daher an Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten wie vereinbarte Termine, reagieren Sie auf Post vom Arbeitgeber und lassen Sie sich juristisch begleiten.
Sind Sie unsicher, wie Sie sich nach der Kündigung richtig verhalten sollen und ob Sie Anspruch auf Lohn haben? Dann wenden Sie sich an die Kanzlei Steinau in München. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht klärt Ihre Möglichkeiten, sichert Ihre Ansprüche und begleitet Sie durch das Verfahren. Vereinbaren Sie bei der Kanzlei Steinau Ihren Termin zur schnellen Erstberatung!
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Fazit: So sichern Sie Ihre Ansprüche auf Lohnfortzahlung
Arbeitnehmer, die sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihre Entlassung wehren, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Insbesondere dann, wenn das Gericht die Kündigung später für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis gilt dann rückwirkend als fortbestehend, und der Arbeitgeber muss das Gehalt nachzahlen.
Doch auch während des laufenden Verfahrens besteht ein Anspruch auf Lohn, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an. Wird diese vom Arbeitgeber abgelehnt, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug (§ 615 BGB).
Entscheidend für den Erhalt dieser Ansprüche ist die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist. Wer sie verpasst, verliert in der Regel sowohl den Kündigungsschutz als auch den Anspruch auf rückwirkende Lohnzahlung. Damit Ihnen das nicht passiert: Buchen Sie jetzt bei der Kanzlei Steinau Ihren Termin zur schnellen Erstberatung!
Häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage und Lohnfortzahlung
Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr, obwohl die Kündigung angefochten wurde, können Sie zusätzlich zur Kündigungsschutzklage eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen. Damit lassen sich Gehaltsansprüche rückwirkend durchsetzen.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt hier nur, wenn die fristlose Kündigung später als unwirksam eingestuft wird. Bei wirksamer fristloser Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort, und es besteht kein weiterer Vergütungsanspruch.
Wer während der Kündigungsfrist krank wird und eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch. Das gilt auch dann, wenn gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage läuft und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung in der Regel als rechtswirksam. Auch dann, wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Dann entfallen sowohl der Kündigungsschutz als auch ein möglicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine spätere Klage ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der Arbeitnehmer nachweislich ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert war.
Ja, grundsätzlich besteht auch nach einer Eigenkündigung Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wenn die Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt und nicht durch ein eigenes Verschulden verursacht wurde. Allerdings kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zum Beispiel, wenn die Krankmeldung sehr kurzfristig nach der Eigenkündigung erfolgt und exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht. In solchen Fällen ist er berechtigt, ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen oder ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung einzuholen.

